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Underground Labs – Untergrund Laboratorien:
Was sind die sogenannten Underground Labs?
Bei Underground Labs (UG-Labs) handelt es sich um Hersteller von anabolen Steroiden und anderen Supplements die keiner staatlichen Kontrolle Unterliegen, also illegal im Untergrund ihre Produkte herstellen und vertreiben. Untergrund Laboratorien gibt es in unterschiedlichen Größen. Diese reichen vom Homebrewer, der seine Steroide im Keller zusammenbraut und im kleinen Rahmen im Fitnessstudio verkauft, bis hin zu professionell eingerichteten Laboratorien, die mehrere Millionen Euro Umsatz pro Jahr erzielen und eine große Mafiaähnliche Vertriebsstruktur (Onlineshops, Großdealer, Dealer) aufweisen können.
Hier lauern viele Gefahren. Im Gegensatz zu den großen Pharmaunternehmen hat man keine Garantie das auch genau die Wirkstoffe in den Produkten enthalten sind, die das UG-Lab angibt. Hier ist man meist auf die Erfahrungswerte von Bekannten oder eigene Recherchen angewiesen. Viele Benutzer informieren sich in diversen Foren und glauben, das ein Hersteller vertrauenswürdig sei, sobald sie einige positive Berichte entdecken. Diese Berichte sind mit großer Vorsicht zu genießen. Oft ist es so, das die Hersteller gerade in diesen Foren über mehrere unterschiedliche Benutzernamen versuchen ihr Produkt als gut darzustellen. Meist sind die Produkte auch erst kurz auf dem Markt und es ist noch nicht möglich auf Langzeiterfahrungswerte zu zugreifen.
Die Motivation von Untergrundlaboratorien liegt im verdienen von Geld – viel Geld. Hier raus resultiert eine weitere Gefahr: So kommt es häufig vor, das aus einem neuen Untergrund Labor bei der ersten Lieferung ein sehr gutes Produkt geliefert wird. Häufig wird das Produkt etwas höher dosiert als angegeben und verfügt über eine sehr gute Qualität. Dieses vorgehen beschert dem Hersteller sehr gute Mundpropaganda und bewirkt, das sein Produkt gekauft wird. Da die Kapazitäten der Untergrund Laboratorien jedoch beschränkt sind kommt es häufig vor, das die Nachfrage nach dem Produkt die Lieferfähigkeit übersteigt.
Beispielsituation: Ein UG-Lab hat Rohstoffe für 1000 Ampullen Testosteron á 100mg Wirkstoff, hat allerdings Bestellungen für 2000 Ampullen á 100mg. Oft kommt es vor, das das UG-Lab die Ampullen streckt, also 2000 Ampullen á 50mg (gelabelt und verkauft als Ampullen á 100mg) auf den Markt bringt. In manchen Fällen waren diverse Betreiber auch schon so kreativ, das sie gänzlich andere Wirkstoffe verwendet haben.
Auch tummeln sich viele Betrüger in der Szene und da die meisten Geschäfte per Vorkasse abgeschlossen werden kann es auch schon mal vorkommen, das man für sein Geld nichts bekommt.
Da man häufig nicht direkt bei den Untergrund Labs einkaufen kann, und seinen Stoff von sogenannten Dealern bezieht entsteht hier eine weitere Gefahr. Oft fälschen Dealer Produkte indem Sie die Ampullen mit gestreckten, verunreinigten oder gänzlich anderen Wirkstoffen befüllen um so ein Maximum an Gewinn zu erzielen. Diese Leute sind teils ohne jeden Skrupel und es ist ihnen egal was mit den Anwendern passiert.
Diese zusätzlichen Risiken kann man größtenteils vermeiden, wenn man die Möglichkeit hat seine Supplements über deutsche Apotheken zu beziehen. Da das deutsche Arzneimittelgesetz sehr strenge Auflagen enthält und der staatlichen Kontrolle unterliegt kann man sicher sein das zu erhalten, was auf dem Produkt drauf steht. Die generellen Gefahren durch die Anwendung von Anabolika bleibt natürlich bestehen (Nebenwirkungen).
Wenn man jedoch auf Untergrund Laboratorien angewiesen ist, ist es wichtig die bestmögliche Auswahl zu treffen.
Die im nachfolgenden aufgelisteten Informationen zu Untergrund Laboratorien sind Szeneinformationen und Erfahrungsberichte von Bodybuildern. Wir raten ausdrücklich von dem illegalen Kauf von Steroiden und der Verwendung ab!
Alpha-Tec – War ein gut bekanntes Untergrund Labor, das es seit 2004 nicht mehr gibt. Typisch für Alpha-Tec war, das die Dosierung der Produkte recht hoch war.
Belgium Anabolics – BA – aktives Untergrund Labor (Stand: 3/2009)
Black Label – War ein Untergrund Labor in Großbritanien, das sich auf injizierbare Steroide spezialisiert hatte.
Blue Diamond Labs – War ein kanadisches Untergrund Labor, das orale und injizierbare Steroide hergestellt hat.
British Dragon – BD – Thailand (bis 2007, geplanter Relaunch Ende 2009) – Britisch Dragon war zuletzt eines der größten Untergrund Labors in der Szene und genoss einen hervorragenden Ruf.
Cytex - Ein Untergrund Labor, das denselben Namen wie ein legaler Hersteller verwendet. Vorsicht Verwechslungegefahr.
Elite of Qualities - EoQ – Aktives Untergrund Labor (Stand: 5/2009)
Europa Quality Labs - EQL war ein Untergrund Labor, das seinen Sitz in den USA hatte und hochdosierte Steroide hergestellt hat.
Evolution Pharmaceuticals – EP – Ein aktives Untergrund Labor aus Deutschland (Stand: 3/2009)
G.A.R.D. – War ein Untergrund Labor aus Großbritanien
Generic Supplements – GS - War ein gut bekanntes Untergrund Labor aus Holland. Das Markenzeichen war ein Stier. Die Dosierungen der Produkte waren immer recht hoch.
Genisis Laboratories – War ein weiteres Untergrund Labor. Der Name war tatsächliche Genisis – also nicht Genesis. Das Labor produzierte injizierbare Steroide und hatte seinen Sitz in Nord Amerika.
Gen-Med – War ein Untergrund Labor, das einige Steroide hergestellt hat.
German Generics – GG – Ein aktives Untergrund Laboratorium aus Deutschland.
Hard Core Labs – HCL – Hardcore Laboratories ist ein aktives Untergrund Labor. (Stand: 5/2009)
International Pharmaceuticals – IP – wird als das älteste Unterdrund Labor der Szene angesehen. International Pharmaceuticals ist seit mehr als 10 Jahren im Geschäft. International Pharmaceuticals gilt als sehr zuverlässige Quelle und stellt ein weites Spectrum an Steroiden her. So bekommt man z.B. orale und injizierbare Steroide von sehr guter Qualität.
Es gibt häufig Fälschungen von International Pharmaceuticals Produkten, da diese Aufgrund des Guten Rufs der Originalware in der Szene sehr gut verkauft werden können.
Jenaka – war ein bekanntes Untergrund labor aus Kanada und genoss einen guten Ruf.
Lion Pharma –Aktives Untergrund Labor (Stand 5/2009)
LiquaTech Labs – LTL – Ein weiteres Untergrund Laboratorium aus Kanada.
Mexi-Pharm – War ein Untergrund Labor aus Mexico.
Minotaurus Foundation – MF – Ein aktives Untergrund Labor aus Deutschland.
Morning Star Labs – MSL – War bis Februar 2008 ein angesehenes Untergrund Labor. Am 1. März 2008 wurde der Inhaber Jesse Abundiz vom FBI verhaftet. In seinem Labor wurden Ausstattungsgegenstände und Materialien im Wert von gut einer Million Dollar gefunden.
Moonlight Pharmaceutics - MP - War ein Untergrund Labor, das bis 2008 aktiv war.
North Star Labs - NSL – war ein weiteres Untergrund Labor.
PeruTech Labs – War ein Untergrund Labor das wahrscheinlich nicht in Peru ansässig war. PeruTech Labs hatte einen guten Ruf.
Potenzia Pharm – PP - War ein deutsches Untergrund Labor, das einen guten Ruf genoss. Wurde 2008 hochgenommen.
Proline – Ein weiteres UNtergrund labor, das bekannt für seine Hochdosierten injizierbaren Steroide war.
PV Labs – PVL - war ein Untergrund Labor, das ein breites Spektrum an injizierbaren Steroiden hergestellt hat, und einige orale Steroide. Typisch war, das die injizierbaren Steroide alle in 10ml Ampullen ausgeliefert wurden (bis auf Stanozolol Ampulle mit 100mg Wirkstoff – diese wurde in einer 20ml Ampulle ausgeliefert). PV Labs Produkte wurden gerne gefälscht, da PV Labs während seiner aktiven Zeit einen guten Ruf genoss.
Quest – War ein Untergrund Labor.
Quest for Size - QFS – War ein sehr bekanntes Untergrund Labor aus Kanada.
Sky Labs – Ein deutsches Untergrund Labor.
Spectro – War ursprünglich ein sehr angesehenes Untergrund Labor aus Kanada, das sowohl injizierbare als auch orale Steroide hergestellt hat. Spectro war allerdings nur eine kurze Zeit am Markt. Kurz nachdem Spectro geschlossen wurde, wurde ein neues Untergrund Labor mit demselben Namen gegründet.
Taurus Technologies - TT - Ein aktives deutsches Untergrundlabor das ein kleines Spektrum an Steroiden verkauft (Stand: 5/2009).
Ttokkyo Labs – Ein weiteres Untergrund Labor. Nicht mehr aktiv.
Universal Labs - UL – War ein Untergrundlabor, das im August 2007 aufgeflogen ist.
V.I.P Pharma – Aktives Untergrund Labor (Stand: 5/2009)
Valopharm – Valopharm war ein sehr kleines Untergrund Labor, das nur eine kleine Auswahl an Produkten auf den Markt gebracht hat. Die Produkte von Valopharm waren häufig unterdosiert.
World Products – WP – Ein weiteres kanadisches Untergrund Laboratorium, das sowohl injizierbare als auch orale Steroide hergestellt hat.
Ephedrin-Coffeine-Aspirin
ECA ist ein Akronym und setzt sich aus den drei Wirkstoffen:
Ephedrin,
Caffeine (Koffein)
Aspirin (Acetylsalicylsäure, ASS)
zusammen. Der ECA Stack wird entweder als Trainingsbooster oder zur Diätunterstützung verwendet.
Im Bodybuilding und auch anderen Sportarten ist die Kombination dieser drei Wirkstoffe sehr beliebt, da folgende Wirkungeen von ihr ausgeht:
Durch Ephedrin wird verstärkt Adrenalin und Noradrenalin freigesetzt, was zu einer Temperaturerhöhung im Körper führt und die Fettverbrennung ankurbelt. Ephedrin dockt an die Rezeptorstellen der Fettzellen an und fördert dadurch die Freisetzung von Fettsäuren. Ein weiterer Effekt von Ephedrin ist, dass es das Hungergefühl herabsetzt und so hilfreich bei Diäten sein kann.
Das Koffein wirkt geringfügig diuretisch und erhöht Pulsschlag und Herzfrequenz.
Acetylsalicylsäure (Aspirin) wirkt synergetisch und verlängert die Wirkungsdauer von Ephedrin und Koffein. So ist es z.B. möglich bei einer 6 wöchigen Anwendung Anstelle die Dosis von Ephedrin und Koffein zu erhöhen einfach Acetylsalicylsäure hinzu zu fügen.
Ein weiterer Effekt von Acetylsalicylsäure besteht darin, dass der Athlet auch während seiner Diät länger und härter trainiern kann. Bei Acetylsalicylsäure handelt es sich eigentlich um ein Schmerzmittel.
Trotz der Acetylsalicylsäure gewöhnt sich der Körper nach einiger Zeit an den ECA-Stack, was es notwendig macht zwischen dein einzelnen Kuren längere Pausen zu machen, da sonst der gewünschte Effekt nur mit höheren Dosierungen erreicht werden kann. Dies ist zu vermeiden, da die Nebenwirkungen erheblich sein können.
Nebenwirkungen:
Herzrasen, Schlafstörungen, Unruhe, Übelkeit, Angst, Panic, Kopfschmerzen, starkes Schwitzen, Verwirrtheit, Halluzinationen, Appetitverlust, Tremor, Schlaganfall, Tod
Anwendung / Dosierung:
Im Bodybuilding bekannte Dosierungsformen sind z.B. für Männer: 20mg Ephedrin, 200mg Koffein, 200mg Acetylsalicylsäure. Für Frauen: 10mg Ephedrin, 100mg Koffein, 100mg Acetylsalicylsäure.
Bei einer Kur über 4-6 wird in der ersten Woche die Dosierung durch schrittweise erhöhungen eingeschlichen. Die Acetylsalicylsäure wird erst in der Mitte der Kur hinzugefügt. In der letzten Woche wird die Dosierung ausgeschlichen - also täglich veringert.
Wenn der ECA-Stack als Trainingsbooster dienen soll, wird er ca. 45 Minuten vor dem Training genommen.
Während der Anwendung ist auf eine ausreichende Zufuhr von Mineralien zu achten.
Die hier angegebenen Dosierungsinformationen verstehen sich nicht als Dosierungsempfehlung oder medizinischer Rat. Es handelt sich um Angaben von Bodybuildern die diese Wirkstoffe verwenden oder verwendet haben. Die Dosierungen sind auf keinen Fall als allgemein gültig anzusehen. Falls Sie mit dem Gedanken spielen Steroide oder ähnliches zu verwenden, fragen Sie einen Arzt oder Apotheker.
Schwarzmarktpreis / Verfügbarkeit:
Efedrin HCL kostet pro Tablette mit 50mg Wirkstoff ca 0,50 - 1,00 Euro.
Efedrinprodukte sind mäßig auf dem Schwarzmarkt verfügbar.
- Amtliche offizielle Übersetzung -
(vorgesehen zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt)
Welt-Anti-Doping-Agentur
DER WELT-ANTI-DOPING-CODE
–DIE VERBOTSLISTE 2008–
INTERNATIONALER STANDARD
Der offizielle Wortlaut der Verbotsliste wird von der WADA weitergeführt und in englischer und französischer Sprache veröffentlicht. Bei Unstimmigkeiten zwischen der englischen und französischen Fassung ist die englische Fassung maßgebend.
Diese Liste trat am 1. Januar 2008 in Kraft.
VERBOTSLISTE 2008 - WELT-ANTI-DOPING-CODE
Inkrafttreten: 1. Januar 2008
Die Anwendung jedes Arzneimittels soll auf medizinisch begründete Indikationen beschränkt werden.
WIRKSTOFFE UND METHODEN, DIE ZU ALLEN ZEITEN (IN UND AUSSERHALB VON WETTKÄMPFEN) VERBOTEN SIND
VERBOTENE WIRKSTOFFE
S1. ANABOLE WIRKSTOFFE
Anabole Wirkstoffe sind verboten.
1. Anabol-androgene Steroide (AAS)
a. Exogene* AAS, einschließlich
1-Androstendiol (5-Alpha-androst-1-en-3-beta,17-beta-diol);1-Androstendion (5-Alpha-androst-1-en-3,17-dion); Bolandiol (19-Norandrostendiol); Bolasteron; Bol-denon; Boldion (Androsta-1,4-dien-3,17-dion); Calusteron; Clostebol; Danazol (17-Alpha-ethynyl-17-beta-hydroxyandrost-4-eno[2,3-d]isoxazol); Dehydrochlor-methyltestosteron (4-Chloro-17-beta-hydroxy-17-alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on); Desoxymethyltestosteron (17-Alpha-methyl-5-alpha-androst-2-en-17-beta-ol); Drostanolon; Ethylestrenol (19-Nor-17-alpha-pregn-4-en-17-ol); Fluoxymesteron; Formebolon; Furazabol (17-Beta-hydroxy-17-alpha-methyl-5-alpha-androstano[2,3-c]-furazan); Gestrinon; 4-Hydroxytestosteron (4,17-Beta-dihydroxyandrost-4-en-3-on); Mestanolon; Mesterolon; Metenolon; Methandienon (17-Beta-hydroxy-17-alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on); Methandriol; Methasteron (2-Alpha,17-alpha-dimethyl-5-alpha-androstan-3-on-17-beta-ol); Methyldienolon (17-Beta-hydroxy-17-alpha-methylestra-4,9-dien-3-on); Methyl-1-testosteron (17-Beta-hydroxy-17-alpha-methyl-5-alpha-androst-1-en-3-on); Methylnortestosteron (17-Beta-hydroxy-17-alpha-methylestr-4-en-3-on); Methyltrienolon (17-Beta-hydroxy-17-alpha-methylestra-4,9,11-trien-3-on); Methyltestosteron; Miboleron; Nandrolon; 19-Norandrostendion (Estr-4-en-3,17-dion); Norbolethon; Norclostebol; No-rethandrolon; Oxabolon; Oxandrolon; Oxymesteron; Oxymetholon; Prostano-zol ([3,2-c]Pyrazol-5-alpha-etioallocholan-17-beta-tetrahydropyranol); Quinbolon; Stanozolol; Stenbolon; 1-Testosteron (17-Beta-hydroxy-5-alpha-androst-1-en-3-on); Tetrahydrogestrinon (18-Alpha-homo-pregna-4,9,11-trien-17-beta-ol-3-on);
Trenbolon und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).
b. Endogene** AAS:
Androstendiol (Androst-5-en-3-beta,17-beta-diol); Androstendion (Androst-4-en-3,17-dion); Dihydrotestosteron (17-Beta-hydroxy-5-alpha-androstan-3-on); Praste-ron (Dehydroepiandrosteron, DHEA); Testosteron und die folgenden Metaboliten und Isomere:
5-Alpha-androstan-3-alpha,17-alpha-diol; 5-Alpha-androstan-3-alpha,17-beta-diol; 5-Alpha-androstan-3-beta,17-alpha-diol; 5-Alpha-androstan-3-beta,17-beta-diol; Androst-4-en-3-alpha,17-alpha-diol; Androst-4-en-3-alpha,17-beta-diol; An-drost-4-en-3-beta,17-alpha-diol; Androst-5-en-3-alpha,17-alpha-diol; Androst-5-en-3-alpha,17-beta-diol; Androst-5-en-3-beta,17-alpha-diol; 4-Androstendiol (Androst-4-en-3-beta,17-beta-diol); 5-Androstendion (Androst-5-en-3,17-dion); Epi-dihydrotestosteron; 3-Alpha-hydroxy-5-alpha-androstan-17-on; 3-Beta-hydro-xy-5-alpha-androstan-17-on; 19-Norandrosteron; 19-Noretiocholanolon.
Kann ein anabol-androgenes Steroid endogen produziert werden, so nimmt man von einer Probe an, dass sie diesen verbotenen Wirkstoff enthält, und meldet ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis, wenn die Konzentration dieses verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder jegliches sonstige relevante Verhältnis in der Probe des Athleten derart vom beim Menschen anzutreffenden Normbereich abweicht, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Konzentration beziehungsweise das Verhältnis mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist. Von einer Probe wird in einem derartigen Fall nicht angenommen, dass sie einen ver-botenen Wirkstoff enthält, wenn ein Athlet nachweist, dass die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder das relevante Ver-hältnis in der Probe des Athleten einem physiologischen oder pathologischen Zu-stand zuzuschreiben ist.
In allen Fällen und bei jeder Konzentration wird von der Probe des Athleten ange-nommen, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält, und das Labor wird ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis melden, wenn es auf der Grundlage einer zuverlässigen Analysemethode (z.B. IRMS) zeigen kann, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist. In einem solchen Fall ist eine weitere Untersuchung nicht erforderlich.
Weicht ein Wert nicht von dem beim Menschen anzutreffenden Normbereich ab und wurde durch eine zuverlässige Analysemethode (zum Beispiel IRMS) kein exogener Ursprung des Wirkstoffs festgestellt, gibt es aber Anzeichen für eine mögliche Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs, etwa durch einen Vergleich mit endogenen Referenzsteroidprofilen, oder hat ein Labor ein größeres T/E-Verhältnis als vier (4) zu eins (1) gemeldet und wurde durch eine zuverlässige Analysemethode (zum Beispiel IRMS) kein exogener Ursprung des Wirkstoffs festgestellt, so führt die zuständige Anti-Doping-Organisation eine weitere Untersuchung durch, bei der die Ergebnisse früherer Kontrollen überprüft oder nachfolgende Kontrollen durchgeführt werden.
Ist eine weitere Untersuchung erforderlich, so wird das Ergebnis vom Labor als atypisch und nicht als vom Normbereich abweichend gemeldet. Meldet ein Labor nach Anwendung einer zusätzlichen zuverlässigen Analysemethode (zum Beispiel IRMS), dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist, so ist keine weitere Untersuchung erforderlich und man nimmt von der Probe an, dass sie diesen verbotenen Wirkstoff enthält. Ist eine zusätzliche zuverlässige Analysemethode (zum Beispiel IRMS) nicht angewandt worden und sind nicht mindestens drei frühere Kontrollergebnisse verfügbar, so hat die zuständige Anti-Doping-Organisation ein Longitudinalprofil des Athleten zu erstellen, indem sie über einen Zeitraum von drei Monaten drei unangekündigte Kontrollen durchführt. Entspricht das durch die nachfolgenden Kontrollen erstellte Longitudinalprofil des Athleten physiologisch nicht der Norm, so ist das Ergebnis als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis zu melden. Das Ergebnis, das die Longitudinaluntersuchung auslöste, wird als atypisch gemeldet. Entspricht das durch die nachfolgenden Kontrollen erstellte Longitudinalprofil des Athleten physiologisch nicht der Norm, so ist das Ergebnis als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis zu melden.
In äußerst seltenen Einzelfällen kann Boldenon endogenen Ursprungs in einer Größenordnung von durchweg sehr niedrigen Nanogramm/Milliliter-Werten (ng/ml) im Urin gefunden werden. Wird eine solche sehr niedrige Konzentration von Boldenon von einem Labor gemeldet und wurde durch die Anwendung einer zuverlässigen Analysemethode (zum Beispiel IRMS) kein exogener Ursprung des Wirkstoffs festge-stellt, so kann durch (eine) nachfolgende Kontrolle(n) eine weitere Untersuchung durchgeführt werden.
Bei 19-Norandrosteron gilt ein von einem Labor gemeldetes von der Norm abwei-chendes Analyseergebnis als wissenschaftlicher und schlüssiger Beweis für den exogenen Ursprung des verbotenen Wirkstoffs. In einem solchen Fall ist eine weitere Untersuchung nicht erforderlich.
Arbeitet ein Athlet bei den Untersuchungen nicht mit, so wird angenommen, dass die Probe des Athleten einen verbotenen Wirkstoff enthält.
2. Zu den anderen anabolen Wirkstoffen gehören unter anderem
-Clenbuterol, Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs), Tibolon, Ze-ranol, Zilpaterol.
* Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff “exogen” auf einen Wirkstoff, der vom Körper normalerweise nicht auf natürlichem Wege produziert werden kann.
** Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff “endogen” auf einen Wirkstoff, der vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden kann.
S2. HORMONE UND VERWANDTE WIRKSTOFFE
Die folgenden Wirkstoffe und ihre Releasingfaktoren sind verboten:
1. Erythropoietin (EPO);
2. Wachstumshormon (hGH), Somatomedin C (zum Beispiel IGF-1), mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGFs);
3. Gonadotropine (zum Beispiel LH, hCG), nur bei Männern verboten;
4. Insuline;
5. Kortikotropine
und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).
Kann der Athlet nicht nachweisen, dass die Konzentration auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen war, so nimmt man von einer Probe an, dass sie einen verbotenen Wirkstoff (wie oben aufgeführt) enthält, wenn die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten und/oder die relevanten Verhältnisse oder Marker in der Probe des Athleten derart über den beim Menschen anzutreffenden Normbereich hinausgeht/hinausgehen, so dass es unwahrscheinlich ist, dass sie mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist/sind.
Meldet ein Labor nach Anwendung einer zuverlässigen Analysemethode, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist, so nimmt man von der Probe an, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält, und sie ist als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis zu melden.
S3. BETA-2-AGONISTEN
Alle Beta-2-Agonisten einschließlich ihrer D- und L-Isomere sind verboten.
Abweichend hiervon ist bei Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin, soweit sie durch Inhalation verabreicht werden, eine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung nach dem verkürzten Verfahren erforderlich.
Trotz der Erteilung jeder Art von Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung gilt eine Salbutamolkonzentration (frei und als Glukuronid) von mehr als 1000 Nanogramm/ml als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis, es sei denn, der Athlet weist nach, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge der therapeutischen Anwendung von inhaliertem Salbutamol war.
S4. HORMON-ANTAGONISTEN und -MODULATOREN
Die folgenden Klassen sind verboten:
-1. Aromatasehemmer; dazu gehören unter anderem Anastrozol, Letrozol, Ami-nogluthetimid, Exemestan, Formestan, Testolacton.
-2. Selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs); dazu gehören unter an-derem Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen.
-3. Andere antiöstrogene Wirkstoffe; dazu gehören unter anderem Clomiphen, Cyclofenil, Fulvestrant.
-4. Wirkstoffe, welche die Myostatinfunktion(en) verändern, dazu gehören unter anderem Myostatinhemmer.
S5. DIURETIKA UND ANDERE MASKIERUNGSMITTEL
Maskierungsmittel sind verboten. Dazu gehören
-Diuretika*, Epitestosteron, Probenecid, Alpha-Reduktase-Hemmer (zum Beispiel Finasterid, Dutasterid), Plasmaexpander (zum Beispiel Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke) und andere Wirkstoffe mit ähnlicher/n biologischer/n Wir-kung(en).
Zu den Diuretika gehören
Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Fu-rosemid, Indapamid, Metolazon, Spironolacton, Thiazide (zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid), Triamteren und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wir-kung(en) (ausgenommen Drosperinon, das nicht verboten ist).
* Eine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung ist nicht gültig, wenn der Urin eines Athleten ein Diuretikum zusammen mit Mengen verbotener Wirkstoffe enthält, die dem Grenzwert entsprechen oder unter ihm liegen.
VERBOTENE METHODEN
M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS
Folgende Methoden sind verboten:
-1. Blutdoping einschließlich der Anwendung von eigenem, homologem oder hetero-logem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft.
-2. Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, des Transports oder der Abgabe von Sauerstoff, unter anderem durch Perfluorchemikalien, Efaproxiral (RSR 13) und veränderte Hämoglobinprodukte (zum Beispiel Blutersatzstoffe auf Hämoglobinbasis, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten).
M2. CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION
-1. Verboten ist die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die während der Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Veränderung von Urin.
-2. Verboten ist die intravenöse Infusion. In einer akuten medizinischen Situation, in der diese Methode für notwendig erachtet wird, wird eine rückwirkende Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung gefordert.
M3. GENDOPING
Die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression, welche die sportliche Leistungsfähigkeit erhöhen kann, ist verboten.
* Die folgenden in das Überwachungsprogramm für 2008 aufgenommenen Wirkstoffe (Bupropion, Koffein, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradol, Pseudoephedrin, Synephrin) gelten nicht als verbotene Wirkstoffe.
** Die Anwendung von Adrenalin in Verbindung mit einem Lokalanästhetikum oder die lokale Anwendung (zum Beispiel an der Nase, am Auge) ist nicht verboten.
*** Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm/ml übersteigt.
**** Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre Konzentration im Urin jeweils 10 Mikrogramm/ml übersteigt.
IM WETTKAMPF VERBOTENE WIRKSTOFFE UND METHODEN
Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S1 bis S5 und M1 bis M3 sind im Wettkampf folgende Kategorien verboten:
VERBOTENE WIRKSTOFFE
S6. STIMULANZIEN
Alle Stimulanzien (zu denen gegebenenfalls auch deren optische (D- und L-)Isomere gehören) sind verboten; hiervon ausgenommen sind Imidazolderivate für die örtliche Anwendung und die in das Überwachungsprogramm für 2008* aufgenommenen Stimulanzien.
Zu den Stimulanzien gehören
Adrafinil, Adrenalin**, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil, Benzphetamin, Benzylpiperazin, Bromantan, Cathin***, Clobenzorex, Cocain, Cropropamid, Crotetamid, Cyclazodon, Dimethylamphetamin, Ephedrin****, E-tamivan, Etilamphetamin, Etilefrin, Famprofazon, Fenbutrazat, Fencamfamin, Fencamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Furfenorex, Heptaminol, Iso-methepten, Levmethamfetamin, Meclofenoxat, Mefenorex, Mephentermin, Me-socarb, Methamphetamin (D-), Methylendioxyamphetamin, Methylendioxy-methamphetamin, p-Methylamphetamin, Methylephedrin****, Methylphenidat, Modafinil, Nicethamid, Norfenefrin, Norfenfluramin, Octopamin, Ortetamin, Oxi-lofrin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin, Phen-metrazin, Phenpromethamin, Phentermin, 4-Phenylpirazetam (Carphedon), Pro-lintan, Propylhexedrin, Selegilin, Sibutramin, Strychnin, Tuaminoheptan und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).
Ein Stimulans, das in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich als Beispiel aufgeführt ist, kann nur dann als spezieller Wirkstoff angesehen werden, wenn der Athlet nachweisen kann, dass durch diesen Wirkstoff aufgrund seiner allgemeinen Verfügbarkeit in Arzneimitteln unbeabsichtigte Verstöße gegen die Anti-Doping-Regeln besonders leicht möglich sind oder dass dessen erfolgreicher Missbrauch als Dopingmittel weniger wahrscheinlich ist.
S7. NARKOTIKA
Die folgenden Narkotika sind verboten:
-Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.
S8. CANNABINOIDE
Cannabinoide (zum Beispiel Haschisch, Marihuana) sind verboten.
S9. GLUKOKORTIKOSTEROIDE
Alle Glukokortikosteroide sind verboten, wenn sie oral, rektal, intravenös oder intramuskulär verabreicht werden. Für ihre Anwendung ist eine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung erforderlich.
Für andere Verabreichungswege (intraartikuläre, periartikuläre, peritendinöse, epidurale, intradermale Injektionen und Inhalation) ist eine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung nach dem verkürzten Verfahren erforderlich; hiervon ausgenommen sind die im Folgenden beschriebenen Verabreichungswege.
Die Anwendung von Präparaten zur örtlichen Anwendung bei Erkrankungen der Haut (einschließlich Iontophorese/Phonophorese), des Ohres, der Nase, der Augen, der Wangen, des Zahnfleisches und des äußeren Afters ist nicht verboten und bedarf keiner Form der Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung.
BEI BESTIMMTEN SPORTARTEN VERBOTENE WIRKSTOFFE
P1. ALKOHOL
Alkohol (Ethanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Die Feststellung erfolgt durch Atem- oder Blutanalyse. Der Grenzwert (Blutwerte), ab dem ein Dopingverstoß vorliegt, ist für jeden Verband in Klammern angegeben.
• Luftsport (FAI) (0,20 g/L)
• Bogenschießen (FITA, IPC) (0,10 g/L)
• Motorsport (FIA) (0,10 g/L)
• Boule (IPC-Kegeln) (0,10 g/L)
• Karate (WKF) (0,10 g/L)
• Moderner Fünfkampf (UIPM) (0,10 g/L) für Disziplinen, bei denen Schießen ein-geschlossen ist
• Motorradsport (FIM) (0,10 g/L)
• Motorbootsport (UIM) (0,30 g/L)
P2. BETA-BLOCKER
Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten:
• Luftsport (FAI)
• Bogenschießen (FITA, IPC) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten)
• Motorsport (FIA)
• Billard (WCBS)
• Bob (FIBT)
• Boule (CMSB, IPC-Kegeln)
• Bridge (FMB)
• Curling (WCF)
• Turnen (FIG)
• Motorradsport (FIM)
• Moderner Fünfkampf (UIPM) für Disziplinen, bei denen Schießen eingeschlossen ist
• Kegeln (FIQ)
• Motorbootsport (UIM)
• Segeln (ISAF) nur für Steuermänner beim Match Race (Boot gegen Boot)
• Schießen (ISSF, IPC) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten)
• Skifahren/Snowboarding (FIS) Skispringen, Freistil aerials/halfpipe und Snow-board halfpipe/big air
• Ringen (FILA)
Zu den Betablockern gehören unter anderem
-Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Car-vedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.
SPEZIELLE WIRKSTOFFE*
Die “speziellen Wirkstoffe”* sind nachfolgend aufgeführt.
• alle inhalierten Beta-2-Agonisten mit Ausnahme von Salbutamol (frei und als Glukuronid) von mehr als 1000 Nanogramm/ml und Clenbuterol (aufgeführt unter S1.2: Andere anabole Wirkstoffe);
• Alpha-Reduktase-Hemmer, Probenecid;
• Cathin, Cropropamid, Crotetamid, Ephedrin, Etamivan, Famprofazon, Hepta-minol, Isomethepten, Levmethamfetamin, Meclofenoxat, p-Methylamphetamin, Methylephedrin, Nicethamid, Norfenefrin, Octopamin, Ortetamin, Oxilofrin, Phenpromethamin, Propylhexedrin, Selegilin, Sibutramin, Tuaminoheptan und jedes andere nicht ausdrücklich in Abschnitt S6 aufgeführte Stimulans, für das der Athlet den Nachweis erbringt, dass es die in Abschnitt S6 beschriebenen Bedingungen erfüllt;
• Cannabinoide;
• alle Glukokortikosteroide;
• Alkohol;
• alle Beta-Blocker.
* “In der Verbotsliste können spezielle Wirkstoffe bezeichnet werden, durch die auf-grund ihrer allgemeinen Verfügbarkeit in Arzneimitteln unbeabsichtigte Verstöße gegen die Anti-Doping-Regeln besonders leicht möglich sind oder deren erfolgreicher Missbrauch als Dopingmittel weniger wahrscheinlich ist.” Ein Dopingverstoß mit solchen Wirkstoffen kann zu einer verminderten Sanktion führen, vorausgesetzt, dass der “… Athlet nachweisen [kann], dass mit der Anwendung eines solchen speziellen Wirkstoffs nicht beabsichtigt war, die sportliche Leistung zu steigern …”